Herausgegeben von der Bundesinnung der Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SCHLOSSER UND SCHMIEDE

Kostenvoranschlag:

Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den

Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten

Leistungen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich und unverbindlich, doch wird bei Erteilung eines Auftrages

im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben. Die im Kostenvoranschlag verzeichneten

Preise sind die Preise des Tages, dessen Datum der Kostenvoranschlag trägt. Sämtliche technische Unterlagen

bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

Angebote:

Angebote werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich

der gesamten angebotenen Leistung möglich.

Preise:

Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind

jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der

Branche oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte,

Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht oder ermäßigt.

Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.

Leistungsausführung:

Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen

Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen,

technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Der Auftraggeber hat für die Zeit

der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos die erforderliche Energie und versperrbare Räume für den

Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

Leistungsfristen und -termine:

Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht

durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen

entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die

Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind.

Ö-Normen:

Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen

nicht widersprechen.

Verrechnung:

Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen

und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und

Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte

Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Masse erfolgt durch Wägung oder

nach der theoretischen Konstruktionsmasse. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und

Bandstahl sind je mm der Materialdicke 8,0 kp/m² anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so

ermittelten Massen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten

Verbindungsmittel zwei Prozent zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt

fünf Prozent.

Übernahme:

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabstermin zeitgerecht zu verständigen; der Auftraggeber wird

hiemit darauf hingewiesen, daß bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistungen als am

vorgesehenen Übergabstermin erfolgt anzusehen ist.

Zahlungen:

Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen

des Auftragnehmers zu leisten. Mahn- und Wechselspesen gehen zulasten des Auftraggebers. Bei

Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9 % jährlich

zu berechnen; hiedurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

Eigentumsvorbehalt:

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

Beschränkungen des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei eloxierten und

beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuanchen nicht ausgeschlossen. Die Haltbarkeit

von Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen und dgl. richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik.

Schutzanstriche halten drei Monate.

Gewährleistung:

Die Gewährleistungsfrist beträgt X Monate (Vorschlag: 12, aber 6 ginge auch).

Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung

der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig

hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu

gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ist

ausgeschlossen. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter

Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen

oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.

Gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten die gesetzlichen

Gewährleistungsbestimmungen.

Schadenersatz:

Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an alle dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die er

im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und Personenschäden. Alle sonstigen

Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossen, soweit

nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt. Das Vorliegen von grober

Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat, sofern es sich nicht um Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, der

Geschädigte zu beweisen.

Erfüllungsort:

Erfüllungsort ist

Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher

Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die

Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu

ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

.................................................

Unterschrift des Auftraggebers

HINWEISE

zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schlosser

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur durch Vereinbarung zum Vertragsinhalt. Sie gelten nicht allein

deshalb, weil sich ein Unternehmer auf diese beruft, sondern nur dann, wenn beide Vertragspartner die Geltung

der AGB vereinbaren (Vertragstext, Hinweis).

Es wird zusätzlich empfohlen, Regelungen über Kostenvoranschläge und Angebote jeweils ausdrücklich bei der

Erstellung des Kostenvoranschlages oder des Angebotes aufzunehmen bzw. im Text des Kostenvoranschlages

oder Angebotes einen deutlichen Hinweis auf die entsprechenden Regelungen in den jeweils beizulegenden AGB

aufzunehmen.

Weiters weisen wir ausdrücklich darauf hin, daß diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nur einen

unverbindlichen Vorschlag darstellen, der jederzeit an die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse angepaßt bzw.

geändert werden kann.